Wohngeld für Studenten: Hast Du Anspruch auf Unterstützung?
In Deutschland haben einkommensschwache Menschen einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Dazu gehören beispielsweise Studenten und Geringverdiener. Um den Anspruch geltend zu machen, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) festgelegt sind. Die Wohngeldstelle der jeweiligen Gemeinde oder Stadt trifft die Entscheidung, ob die Antragsteller die Voraussetzungen erfüllen. GCP vermietet guten, bezahlbaren Wohnraum in Deutschland – auch für Studenten. Wer auf Wohnungssuche als Student ist, sollte sich erkundigen, ob er möglicherweise berechtigt ist, Wohngeld zu beziehen. Im folgenden Beitrag erfährst Du, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.
Wohngeld – was ist das?
Menschen, die über ein zu geringes Einkommen verfügen und die weiteren rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben ein Recht auf Wohngeld. Gemäß der Regelung in § 3 WoGG wird Mietern in diesem Fall ein sogenannter Mietzuschuss gezahlt, für Eigentümer einer von ihnen genutzten Immobilie nennt sich dieser Anspruch Lastenzuschuss. Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses können Personen beziehen, die in ihrer Eigentumsimmobilie wohnen und die damit verbundenen Kosten selbst tragen.
Berechtigt für den Erhalt von Wohngeld beziehungsweise Mietzuschuss sind folgende Personenkreise:
- Mieter einer Wohnung oder Untermieter eines Zimmers
- Nutzer bestimmter Nutzungsrechte, zum Beispiel mietähnliches Dauerwohnrecht oder Nutzung einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
- Heimbewohner
Wohngeld – wie wird es berechnet?
Um Wohngeld zu erhalten, darf das monatliche Einkommen (ohne Kindergeld und Kinderzuschlag) einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Dafür ist die Höhe des Einkommens nachzuweisen. Wie hoch das Einkommen sein darf, ist von der Anzahl der nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder abhängig. Das BMI gibt auf seiner Webseite umfassende Informationen zur Höhe der Beiträge sowie zur Anzahl der Haushaltsmitglieder.
Eine häufige Frage zum Wohngeld ist, in welcher Höhe die Miete berücksichtigt wird. Ob ein Zuschuss gewährt wird, hängt neben dem Gesamteinkommen und der Anzahl der Haushaltsmitglieder von der Höhe der zuschussfähigen Miete, der sogenannten Mietstufe, ab. Als Berechnungsgrundlage dient die Bruttokaltmiete, die sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Nebenkosten ergibt. Zu diesen zählen die Kosten für den Wasserverbrauch, die Straßenreinigung und Müllbeseitigung sowie die Kosten für die Gebäudehaftpflichtversicherung und die Grundsteuer. Nicht zur Miete zählen dagegen Heizkosten und Kosten für Warmwasser sowie Zahlungen für die Überlassung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes. Wer Wohngeld bezieht und auf Wohnungssuche ist, sollte auf die Höhe der Miete achten.
Die genaue Berechnung Ihres Wohngelds können Sie mit dem Wohngeld-Rechner auf der Webseite des BMI (Bundesministerium des Innern, für Heim und Heimat) vornehmen.
Hinweis: Du bist Dir nicht sicher, ob Du zum Kreis der förderungswürdigen Personen gehörst? Da die gesetzlichen Regelungen zum Wohngeld komplex und nicht einfach zu verstehen sind, solltest Du in diesem Fall unbedingt einen Wohngeld-Antrag stellen. Die Wohngeldstelle prüft jeden Antrag im Einzelfall. Neben der Höhe der Miete und der Höhe des Einkommens können weitere Faktoren für die Gewährung des Mietzuschusses ausschlaggebend sein.
Kann man als Sozialhilfe-Empfänger Wohngeld erhalten?
Personen, die Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld nach dem SGB II empfangen, haben keinen Wohngeld-Anspruch. Der Gesetzgeber sieht stattdessen vor, dass die Wohnkosten durch die Transferleistungen abgedeckt werden. Damit sind Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, die mit einem Empfänger dieser Leistungen zusammenleben, vom Wohngeld-Anspruch ausgeschlossen.
Die Empfänger folgender Leistungen sind damit nicht wohngeldberechtigt:
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
- Sozialgeld nach SGB II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- Zuschüsse nach § 22 Abs. 7 SGB II: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld
- Verletztengeld nach SGB VII
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
- Hilfen in stationären Einrichtungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Für Empfänger von Arbeitslosengeld I besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Das liegt daran, dass die Kosten für die Unterkunft rechtlich gesehen nicht im Arbeitslosengeld I enthalten sind. Fällt das Arbeitslosengeld gering aus, kann es sich lohnen, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen.
Kann man als BAföG-Berechtigter finanzielle Unterstützung zur Miete erhalten?
Der Wohngeldanspruch für Schüler, Studenten und Auszubildende ist anders geregelt. Grundsätzlich können Studenten, Schüler und Auszubildende, die einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben, kein Wohngeld beziehen. In Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf Wohngeld – nämlich, wenn der betreffenden Person aus Sicht des Gesetzgebers kein BAföG zusteht.
Dieser Fall trifft selten zu. Für den Erhalt von Wohngeld reicht es nicht aus, der Wohngeldstelle die Ablehnung des BAföG-Antrags vorzulegen. Studenten, die ein gutes Einkommen beziehen, erhalten kein BAföG – und sind nicht wohngeldberechtigt. Als Entscheidungsgrundlage dient hier vor allem die Höhe des Einkommens des Antragstellers – zu dem das Einkommen der Eltern zählt, die in der Erstausbildung unterhaltspflichtig sind. Diese Bewilligungspraxis gilt für Studenten sowie für Auszubildende, die grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben.
In dem Fall, dass Schüler, Studenten und Auszubildende mit weiteren Familiengehörigen (mit Geschwistern oder einem Kind), zusammen wohnen, besteht für sie ein Rechtsanspruch auf Wohngeld. Personen, die nach einer abgeschlossenen ersten Ausbildung eine zweite Ausbildung beziehungsweise ein Zweitstudium aufnehmen, können wohngeldberechtigt sein, da sie keinen Anspruch auf BAföG haben.
Kann man als WG-Mitglied Mietunterstützung erhalten?
Für Studenten, die eine WG bilden, gilt in Hinsicht auf den Wohngeld-Antrag folgende Regelung: Da es sich bei WG-Mitgliedern nicht um Haushaltsangehörige im Sinne des WoGG (Familienmitglieder und nahe Angehörige) handelt, wird jedes WG-Mitglied als eigener Haushalt angesehen. Das heißt, dass der Anspruch auf Wohngeld erlischt, sobald ein Anspruch auf BAföG besteht.
Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Student, der in einer WG wohnt und vom BAföG-Bezug ausgeschlossen ist (beispielsweise aufgrund der Überschreitung der Förderungshöchstdauer) einen Wohngeld-Anspruch hat. Die anderen WG-Mitglieder (mit BAföG-Anspruch) können kein Wohngeld beantragen.
Wo ist der Wohngeld-Antrag zu stellen?
Den Wohngeld-Antrag kann auf der Webseite der BMI beziehungsweise Deiner Stadt oder Gemeinde heruntergeladen werden. Zusätzlich erhältst Du ihn bei Deiner zuständigen Wohngeldbehörde der jeweiligen Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort erhältst Du eine umfassende Beratung zu den Leistungen und Deinen Ansprüchen.
Wichtig ist, der Wohngeldstelle alle Änderungen, die die Voraussetzungen für das Wohngeld betreffen, zeitnah mitzuteilen. Dies ist der Fall, wenn der Wohngeld-Empfänger in eine andere Wohnung zieht, sich die Höhe des Einkommens oder der Miete verändert oder ein Familienmitglied ein- oder auszieht.
Fazit
Wohngeld ist eine Leistung des deutschen Staates, die jedem bedürftigen Bürger zusteht. Berechnet wird es an der Höhe des monatlichen oder jährlichen Gesamteinkommens, der aktuellen Miete und der Menge der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Ausgenommen vom Wohngeld-Anspruch sind Personen, die Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II erhalten. Studierende, die BAföG erhalten, können kein Wohngeld beziehen. Eine Förderungsfähigkeit ist hier gegeben, wenn der BAföG-Anspruch aus besonderen Gründen erlischt.
Du möchtest studieren und fragst Dich, wie Du Dein Leben während dieser Zeit finanzieren sollst? Diese Checkliste verschiedener Fördermöglichkeiten zeigt Dir Deine Möglichkeiten auf und gibt Informationen und Tipps zum Wohngeld-Bezug.
Bilder:
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Quellen:
https://www.wohngeld.org/anspruch.html#:~:text=besser%20gef%C3%B6rdert%20werden.-,Jeder%20B%C3%BCrger%20hat%20einen%20Rechtsanspruch%20auf%20Wohngeld,B%C3%BCrger%20einen%20Rechtsanspruch%20auf%20Wohngeld.&text=Aus%20diesem%20Grund%20gibt%20es,ein%20zu%20geringes%20Einkommen%20verf%C3%BCgen.
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2020-artikel.html
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.pdf;jsessionid=D5AE3BD2281D542DE9170B4CA9C23867.1_cid373?__blob=publicationFile&v=