Bafög für dein Studium

staatliche Förderung Studienfinanzierung

BAföG

Bafög gilt als Grundfinanzierung des Studiums. Obwohl viele Eltern ihren Kindern die beste Ausbildung ermöglichen wollen, scheitert die Finanzierung vom Studium häufig am zu geringen Einkommen der Eltern. Der Staat bietet diesen Studienanwärten und Studierende während Ihrem Studium eine Basisfinanzierung an.

Mit dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung wird intendiert, auch denjenigen eine Ausbildung bzw. ein Studium zu ermöglichen, deren Familien nicht in der Lage sind, dieses allein zu finanzieren. In solchen Fällen stellt der Staat den Studierenden die für den Lebensunterhalt notwendigen Mittel nach dem im BAföG festgelegten Bedarfsätzen ganz oder teilweise zu Verfügung. In welchem Umfang gefördert wird, richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern. Diese wird in den im BAföG festgelegten Konditionen für jeden Einzelfall ermittelt. Kann gegenüber der Eltern kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mehr geltend gemacht werden, offeriert das BAföG die Möglichkeit der elternunabhängigen Förderung.

In solchen Fällen bleibt die Einkommenssituation im Elternhaus bei der Feststellung der Bedürftigkeit der Studierenden unberücksichtigt. Der den Studierenden zur Verfügung gestellte Förderungsbetrag wird im Normalfall, d. h. für den durch das Gesetz festgelegten Förderungszeitraum, jeweils zur Hälfte als Zuschuss und zinsloses Darlehen gewährt. Der  Darlehensbetrag wird allerdings gekappt, sollte die Obergrenze von 10.000 € überschritten werden. Außerdem besteht  die Möglichkeit, über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert zu werden, soweit im Gesetz festgelegte Sachverhalte zutreffen.

BAföG-Quote

Erwartungsgemäß differiert die BAföG Quote in Abhängigkeit von der sozialen Herkunft der Studierenden erheblich. Von allen Studierenden der Herkunftsgruppe „niedrig“ werden 2009 rd. 41% nach dem BAföG gefördert. Mit steigender sozialer Herkunft verringert sich diese Quote bis auf knapp 11% bei den Studierenden der Herkunftsgruppe „hoch“.  Verglichen mit den entsprechenden Quoten im Jahre 2006, ist, ausgenommen die Herkunftsgruppe „gehoben“, ein Rückgang der nach der Standard-Methode berechneten Gefördertenquoten festzustellen.
Unterschieden nach den Hochschularten wird auch 2009 an den Fachhochschulen mit 27% ein größerer Anteil der Studierenden nach dem BAföG gefördert als an den Universitäten mit 21%. Dieser Unterschied ist vor allem damit zu erklären, dass sich die Klientel der Fachhochschulen nach der sozialen Herkunft anders zusammensetzt  als die der Universitäten. Der Abstand zwischen den BAföG-Quoten hat sich allerdings seit 2000 kontinuierlich verringert. Diese Entwicklung ist sowohl auf der Basis der BAföG-Quote nach der Standard-Methode als auch der Quote unter den Studieren- den in den ersten sechs Hochschulsemestern festzustellen. Im Unterschied zur BAföG-Quote nach der Standard-Methode verdeutlicht die Gefördertenquote unter den Studierenden in den ersten sechs Hochschulsemestern, dass unter den „jüngeren“ Studierenden der Abstand zwischen den BAföG-Quoten der beiden Hochschularten deutlich geringer ist. Außerdem ist festzustellen, dass sich in den ersten sechs Hochschulsemestern der Gefördertenanteil an den Universitäten gegenüber 2006 leicht erhöht hat, an den Fachhochschulen hingegen ein leichter Rückgang zu verzeichnen ist.

BAföG-Förderung

Im Normalfall wird die BAföG-Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt. Darüber hinaus gibt es eine reine Zuschussförderung, die dann geleistet wird, wenn infolge einer Behinderung, Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines bis zehnjährigen Kindes die Förderungshöchstdauer überschritten wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen auch nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer, beispielsweise als Hilfe zum Studienabschluss, BAföG zu beziehen. Allerdings wird die Förderung dann als verzinsliches Darlehen der KfW Bankengruppe gewährt. Die reine Zuschussförderung und die Unterstützung durch ein verzinsliches Darlehen sind die Ausnahme

Ob deine Ausbildung gefördert werden kann, ist im wesentlichen von 3 Fragen abhängig:

Teilnahmeberechtigung

Ist deine Ausbildung förderungsfähig?

Bedarf

Erfüllst du die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?

Niedriges Einkommen?

Übersteigt der Ausbildungsbedarf dein eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen deines Ehegatten und deiner Eltern?

Hier springt der Staat mit Bafög ein. Ziel des BAföG ist es jedem jungen Menschen eine Ausbildung zu ermöglichen, die seinen Interessen und Fähigkeiten entspricht. Es soll eine Chancengleichheit im Bildungswesen sowie eine Mobilisierung von Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten erhöhen.

BAföG Details auf einen Blick

Beste Bildung

Was du hinsichtlich Deiner Bafög-Förderung zu deinem Job oder Praktikum beachten musst

Bafög und Praktikum

Schreibt die Studienordnung ein Praktikum verpflichtend vor, wird dir während des Praktikums weiter regulär das BAföG gezahlt. Dies gilt auch, wenn du vor Aufnahme deines Studiums ein Vorpraktikum als Vorrausetzung für die Zulassung zum Studiengang ableisten musst. Ein Pflichtpraktikum im Ausland wird wie ein Auslandsstudium gefördert. Das Entgelt aus einem Pflichtpraktikum wird direkt auf deinen BAföG Anspruch angerechnet. Demnach wird dir kein Freibetrag wie bei Nebenjobs gewährt. Unter Umständen kann, je nach Höhe des Geldbetrages, dein Anspruch auf BAföG in den Praktikumsmonaten entfallen. Freiwillige Praktika haben keinen Einfluss auf deinen BAföG Anspruch. Erhältst du auch hier ein bestimmtes Entgelt, wird dies als normales Einkommen betrachtet und es gelten die entsprechenden Freibeträge. Bafög für Eltern: Studieren mit Kind ist eine Herausforderung. Welche Ansprüche Du speziell als Elternteil hast ist abhängig von der individuellen Situation.

Bekomme ich weniger BAföG bei einem Nebenjob?

Dein Einkommen wird grundsätzlich auf dein BAföG Bedarf angerechnet. Demzufolge hast du weniger Leistungsanspruch. Jedoch bleibt dir unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge, ein vom BAföG gewährter Freibetrag in einem Bewilligungszeitraum von einem Jahr anrechnungsfrei. Dieser beträgt 4.800 Euro und entspricht damit einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 400 Euro. Der Bewilligungszeitraum ist üblicherweise ein Jahr lang und beginnt ab dem Monat der Antragstellung. Dabei wird dein gesamtes monatliches Einkommen (z.B. für 12 Monate) addiert und durch die Anzahl der Monate geteilt. Alles was den Betrag von 400 Euro übersteigt, wird dann vom monatlichen BAföG abgezogen. Wenn du während eines Urlaubssemesters oder wenn du mehr als 20 Stunden in der Woche innerhalb der Vorlesungszeit jobbst, hast du keinen Anspruch auf BAföG und es findet keine Einkommensanrechnung statt. Wichtig:  Du bist verpflichtet dem BAföG-Amt mitzuteilen in welchem Umfang du arbeitest.Du kannst als Studierender jeden Monat 400 Euro brutto im Monat anrechnungsfrei verdienen, der Nettofreibetrag beträgt 255 Euro. Durch Sozialabgaben und Werbungskosten in Höhe von 920 Euro pro Jahr kommst du auf ein Bruttoeinkommen von etwa 400 Euro. Gehst du einer selbstständigen Tätigkeit nach kannst du die Werbungskostenpauschale nicht mit anrechnen. Bei einer selbständigen Tätigkeit musst du besonders darauf achten, dass du nicht in die Scheinselbstständigkeit abrutschst. Bei der Antragsstellung für die BAföG Förderung musst du Angaben zu deinen Einkünften machen. Sobald du über 400 Euro monatlich verdienst, wird dein überschüssiger Verdienst deinem Bedarfssatz entgegen gerechnet. Das Verheimlichen von Einkommen ist strafbar. Sollte sich dein Einkommen während des Bewilligungszeitraumes verändern, musst du dies unmittelbar dem BAföG-Amt mitteilen. Dein Kindergeld wird in der Regel nicht als Einkommen gezählt. Solltest du verheiratet oder geschieden sein, werden etwaige Unterhaltsverpflichtungen deines Partners mit angerechnet.

Bezieht ein Elternteil oder beide zusammen ALG II und wohnst du noch bei Ihnen, musst du mit finanziellen Einbußen rechnen. Dabei zählst du zwar nicht zur Bedarfs-, jedoch zur Haushaltsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass ein Mietanteil auf dich abfällt und von dem ALG II deiner Eltern abgezogen wird. Da du jedoch durch die BAföG Förderung nur einen Mietzuschuss (Wohnzuschlag) von 72 Euro erhältst, ist dieser oft bei weitem nicht kostendeckend. Aus diesem Grund hat es dir die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2007 ermöglicht eine Mietkostenbeihilfe bei der ARGE beantragen zu können.

Historische Entwicklung des Bundesusbildungsföderungsgesetz von 1971 bis heute

Das Bafög erstmals einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung des Staates während eines Studiums. Ziel des Gesetzes ist es, durch finanzielle Unterstützung finanzschwächeren Familien berufliche Chancengleichheit herzustellen. Der Zuschuss des Staates zum Bafög betrug 100%, es gab daher keinen Darlehensteil.

Es wurde ein fester Darlehensteil von anfänglich 70 DM (etwa 36 Euro) pro Monat eingeführt.

Förderungen nach dem Schüler-Bafög wurde weitestgehend abgeschafft.

Der Zuschuss des Staates wird bis auf 0% heruntergefahren. Studenten erhalten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 100%.

Der Zuschuss des Staates beträgt 50%, die restlichen 50% sind zinsloses Darlehen. Eine wirkungsvolle Studienabschlußförderung wird eingeführt.

Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist nur durch ein verzinsliches Bankdarlehen möglich.

Durch Inkrafttreten des Ausbildungsförderungsreformgesetzes (Aförg) stehen nun 1,3 Mrd. DM (etwa 665 Mil. Euro) pro Jahr mehr zur Förderung von Studenten und Schülern zur Verfügung. Die durchschnittliche Förderung eines Studenten beträgt 365 Euro pro Monat.

Durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz werden die Leistungen des BAföG ausgeweitet. Innerhalb der EU und der Schweiz wird ein Auslandsstudium mit Wirkung ab 1. Semester möglich. Zuschläge gibt es für die Kinderbetreuung, die Anrechnung von 400-Euro-Jobs auf den BAföG-Förderungsbetrag wird abgeschafft. Und endlich: sowohl die Bedarfssätze werden angehoben (um 10 Prozent), als auch die Freibeträge (um 8 Prozent).

Mit dem 23. BAföG-Änderungsgesetz erfolgt wiederum eine Anhebung der BAföG-Bedarfssätze um zwei Prozent wohingegen die BAföG-Freibeträge um drei Prozent angehoben werden. So können Studierende jetzt Studierende maximal 670 Euro BAföG im Monat erhalten können. Die Bundesregierung rechnet mit 50.000 bis 60.000 Studierenden, die auf diese Weise neu in die BAföG-Förderung kommen können. Studierende, die vor Vollendung Ihres 35. Lebensjahrs ein Master-Studium beginnen, können nun durch BAföG gefördert werden.

Mit dem 24. BAföG-Änderungsgesetz musste man auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 reagieren. So wird die Regelung zum Teilerlass des BAföG-Darlehens (§ 18b BAföG) verändert, mit der Konsequenz, dass kein Studierender von einem Teilerlass ausgeschlossen ist, weil ihm ein frühzeitigerer Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer unmöglich gemacht wird.

Auf Basis der 25. BAföG-Novelle werden die (Eltern-)Freibeträge und -Bedarfssätze jeweils um 7 % angehoben. Entsprechend wurde auch die Berichtspflicht nach § 35 BAföG verschoben bis 2017.

2015: Bisher trug der Bund 65 Prozent der BAföG-Kosten, während 35 Prozent auf die Länder entfielen. Die Rückzahlungen der ehemaligen BAföG-Geförderten (derzeit etwa 610 Millionen Euro) flossen in der Folge in die allgemeinen Bundes- und Landeshaushalte. Das hat sich mit dem Jahr 2015 geändert. Ab jetzt übernimmt der Bund die Finanzierung des BAföGs zu 100%. Dadurch kann jetzt der Bund alleine über das BAföG bestimmen.

Die Ausgaben des Bundes für BAföG betragen 2,9 Mrd. Euro. 40,3% aller Geförderten erhalten eine Vollförderung, 59,7% eine Teilförderung. Im Wintersemester 16/17 steigt der Höchstsatz auf 735 Euro.

Im Koalitionsvertrag wird eine Aufstockung des Bafög um 1 Mrd. €uro festgeschrieben. Klingt erst einmal nicht schlecht, jedoch verteilt sich diese Aufstockung auf vier Jahre.

Bundesusbildungsförderungsgesetz

Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.Dezember 2010 (BGBl. I 1952; 2012 I S.197), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist.

BAföG Antrag

Die Antragstellung für Dein Bafög

Das BAföG kann von dir, sofern du das 15. Lebensjahr vollendet hast, als auch von deinem gesetzlichen Vertreter schriftlich auf dafür vorgesehene Formblätter beantragt werden. Zuständig dafür ist das Studentenwerk deiner Hochschule. Die Antragstellung kannst du zeitgleich mit deiner Immatrikulation bewerkstelligen. Die Bearbeitungszeit kann bis zu sechs Wochen dauern. Die Förderleistungen gelten für einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr und werden frühestens von Beginn des Antragsmonats erbracht. Rückwirkende Leistungen sind nicht möglich. Da das BAföG Antragsformular sehr komplex ist, kannst du dir als Unterstützung hilfreiche Tipps von dem örtlichen Studentenwerk geben lassen. An einigen Hochschulen gibt es weiterhin eine studentische Bafög-Beratung vom AStA (Allgemeiner Studierenden Ausschuss). Weitere Informationen zu dem Studentenwerk deiner Hochschule findest du unter www.studentenwerke.de

Voraussetzung zur Förderfähigkeit und Antrag auf Vorleistung

Die Höhe des Bafögs ist nicht eindeutig festgelegt. Ausgehend von einem festgesetzten Bedarfssatz werden das Einkommen deiner Eltern bzw. deines Ehepartners sowie dein eigenes Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Sollten deine Eltern ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht darlegen und nicht für deinen Unterhalt auf kommen, obwohl sie theoretisch dazu in der Lage wären, kannst du bei dem Amt für Ausbildungsförderung einen Antrag auf Vorleistung stellen. Nach der Antragstellung auf Vorleistung setzt sich das für Ausbildungsförderung mit deinen Eltern in Verbindung, um die Hintergründe zu klären. Sollten deine Eltern weiterhin ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen strebt das Amt für Ausbildungsförderung eine Klage an. Unter bestimmten Vorausstetzungen kannst BAföG unabhängig von dem Einkommen deiner Eltern erhalten. Dies ist dann möglich wenn:

  • du bereits fünf Jahre erwerbstätig warst, darunter zählt auch Leistungsbezug von der Bundesagentur für Arbeit als auch Zivil- und Wehrdienst.
  • du eine dreijährige Berufsausbildung absolviert hast und danach drei Jahre berufstätig warst
  • du älter als 30 Jahre bist und nicht von der Beschränkung der Altergrenze betroffen bist (zum Beispiel Kindererziehung)

Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf die BAföG Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status, eine allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze.

Persönliche Voraussetzungen zur Bafögförderung

Neben deutschen Studierenden haben unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Schüler und Studenten den Anspruch auf BAföG. Förderungsberechtigt sind Ausländer, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind, z. B. Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz der EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis.

Das BAföG fordert von dir keine besonders hohe Begabung. Deine Leistungen müssen lediglich erwarten lassen, dass du das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wirst. Davon wird ausgegangen, solange du deine Ausbildungsstätte besuchst oder am Praktikum teilnimmst. Studierst du an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule musst du, je nachdem wann deine Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung vorschreibt, einen entsprechenden Leistungsnachweis vorlegen.

Anspruch auf BAföG Förderung hast du, solange du deine Ausbildung vor dem 30. Lebensjahr beginnst, es sei denn, du kannst ein Überschreiten der Altersgrenze zum Beispiel durch die Erziehung von Kinder oder durch die zwischenzeitliche Betreuung kranker naher Angehöriger rechtfertigen.

Förderungsfähige Ausbildungen nach BAföG

  1. allgemein bildende Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10
  2. Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
  4. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
  5. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
  6. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs
  7. Höheren Fachschulen und Akademien
  8. Hochschulen

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen (Ausbildungen im dualen System) können nach dem BAföG nicht gefördert werden. Dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.

Voraussetzungen für mein Bafög im Auslandsstudium

Auch wenn du im Ausland studierst, kannst du, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, BAföG beziehen. Solltest du in Deutschland wohnen und zu einer Hochschule im Ausland pendeln, hast du ebenfalls BAföG Anspruch. Zuständig für deinen BAföG Antrag ist das Amt für Ausbildungsförderung deines Wohnortes. Hast du dein Abitur in Deutschland bestanden oder schon ein Studium begonnen, möchtest aber im EU-Ausland oder in der Schweiz weiterstudieren, hast du auch weiterhin Anspruch auf BAföG, allerdings wird dir der Auslandszuschlag nicht gezahlt.

Auslandssemester

BAföG erhältst du auch wenn du in Deutschland wohnst und studierst und nur vorübergehend für ein bis zwei Semester ins Ausland gehst, wie für ein Auslandssemester. Möchtest du von Beginn an ein Auslandsstudium machen ohne in Deutschland zu wohnen, dann gibt es für dich nur in begründeten Ausnahmefällen BAföG. Du solltest dich rechtzeitig vor einem geplanten Auslandsstudium beim BAföG Amt und beim Akademischen Auslandsamt deiner Hochschule informieren und beraten lassen.