Förderung der Zweitausbildung mit Bafög
Wenn du bereits erfolgreich eine Berufausbildung abgeschlossen hast, oder im Studium nach dem vierten Semester abgebrochen hast, beginnst du mit dem nächsten Studium eine Zweitausbildung. Unter bestimmten Vorrausetzungen kann es sein, dass dein Rechtsanspruch auf Elternunterhalt und BAföG erlischt. Ob du Anspruch auf Unterhalt der Eltern oder BAföG Zahlungen hast, ist stark vom Einzelfall abhängig.
Hier einige Beispiele:
- ein vollständiges zweites Studium, nachdem das erste Unistudium bereits abgeschlossen ist, wird nicht gefördert
- ein Unistudium nach einem abgeschlossenen FH – Studium ist förderungswürdig, wenn es sich um das gleiche Studienfach handelt (das BAföG erhältst du als Darlehen)
- die Bildungswege „Schule – Ausbildung – Studium“ oder „Schule – Ausbildung – Schule (Abitur über den zweiten Bildungsweg) – Studium“ sind in der Regel förderungswürdig
Wichtig: Wenn du dein Abitur auf dem zweiten Bildungsweg erfolgreich absolviert, du jedoch schon das 30-Lebensjahr überschritten hast, bekommst du BAföG nur bei unverzüglich Aufahme des Studiums.
Sollte dein Studium eine Zweitausbildung sein, solltest du dich unbedingt vor Antritt des Studiums auf dem Amt für Ausbildungsförderung vergewissern, ob du Anspruch auf Unterhalt hast. Solltest du nach dem dritten Fachsemester dein Studienfach wechseln und in dem neuen Studiengang in das erste Fachsemester zurückgestuft werden, verlierst du in der Regel deinen Anspruch auf deine BAföG Förderung. Ein Fachrichtungswechsel in den ersten zwei Hochschulsemestern ist dabei unproblematisch.