Minijob zur Studienfinanzierung
Wie bereits beim Thema der Sozialversicherung angedeutet, darfst du einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Dabei gilt für alle Arbeitnehmer als auch für Studierende, dass sie von der Versicherungspflicht befreit sind. Zu den geringfügigen Beschäftigungen gehören kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Dauerbeschäftigung mit nicht mehr als 400 Euro Verdienst im Monat. Sie ist versicherungsfrei, allerdings muss der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe zahlen. Wichtig: Solltest du in einer Einmalzahlung über die 400-Euro-Grenze kommen, möchtest jedoch versicherungsfrei bleiben, kannst du schriftlich gegenüber deines Arbeitgebers darauf verzichten. Diese bleibt dann unberücksichtigt. Prinzipiell bleiben steuerfreie Einnahmen bei der Einkommensermittlung immer unberücksichtigt.
Minijob als geringfügige Beschäftigung
Arbeitest du für verschiedene Arbeitgeber (dazu gehören auch freiwillige Praktika), so ist jede einzelne Tätigkeit ein Minijob für sich, sofern der Verdienst aus allen Jobs zusammen unter 400 Euro liegt. Pflichtpraktika, sowie kurzfristige Beschäftigungen werden nicht berücksichtigt. Verdienst du mehr als 400 Euro im Monat werden sie wie ein einziger Job behandelt. Demnach bist du sozialversicherungspflichtig. Für dich als Studierender (Werkstudentenprivileg) bedeutet dies, dass du nur in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen musst (siehe Sozialversicherung Absatz 2). Nimmst du neben deinem bisherigen 400 Euro Job eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber an, hat das keinen Einfluss auf deinen Minijob. Hast du jedoch schon einen Minijob und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und nimmst einen weiteren Minijob an, bleibt der bisherige Minijob sozialversicherungsfrei. Der Verdienst aus deinem zweiten Minijob wird jedoch mit deinem sozialversicherungspflichtigen Einkommen deiner Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Wichtig:In Bezug auf die gesetzliche Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung. Hier bleibst du versicherungsbefreit, wenn du nicht ohnehin das Werkstudentenprivileg genießt. Überschreitest du gelegentlich die 400-Euro-Grenze in einem Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres ist das als unschädlich anzusehen. Es muss sich jedoch dabei um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wenn du kurzfristig für einen ausgefallenen Kollegen einspringen musst.
Minijob und kurzfristige Beschäftigung auf geringfügiger Basis
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Dabei spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Dies könnte dann besonders für dich von Interesse sein, wenn du während deiner Vorlesungszeit mehr als 20 Wochenstunden arbeiten gehen willst. In diesem Falle verlierst du deinen Status als Werksstudent und würdest versicherungspflichtig werden. Weder dein Arbeitgeber noch du als Studierender musst Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Die 2 Monate Regelung gilt für Beschäftigungen bei denen du mindestens 5 Tage pro Woche arbeitest. Bei weniger als 5 Tagen pro Woche ist die Regelung mit 50 Arbeitstagen anzuwenden. Ein Nachtdienst, der sich über ein Kalendertag erstreckt, zählt als ein Arbeitstag. Wichtig: Die 2 Monate, bzw. 50 Arbeitstage dürfen innerhalb eines Jahres (Januar bis Dezember) nicht überschritten werden. Darauf solltest du unbedingt achten, wenn du einen zweiten kurzfristigen Job innerhalb eines Kalenderjahres annimmst.
Vorsicht bei selbstständiger Tätigkeit
Einige Arbeitgeber versuchen sich um die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung zu drücken und stellen Studenten als freie Mitarbeiter ein. Dabei kannst du ganz schnell in die Scheinselbstständigkeit abrutschen. Scheinselbstständig bist du dann, wenn du als Unternehmer auftrittst, obwohl die Art deiner Beschäftigung eher der eines Arbeitnehmers entspricht. Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die weisungsgebunden und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leisten muss. Sollte eine Scheinselbstständigkeit festgestellt worden sein, muss der Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückwirkend die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen.
Praktikum
Praktika während des Studiums gehören zur akademischen Ausbildung wie die Limetten in den Caipirinha. Für diese Tätigkeit brauchst du keine Sozialabgaben zahlen. Als BAföG-Empfänger musst du jedoch aufpassen, da dein Entgelt komplett als Einkommen angerechnet wird. Ein freiwilliges Praktikum wird dagegen als normales Beschäftigungsverhältnis angesehen. Es ist somit nur dann versicherungsfrei, wenn du nicht mehr als 400 Euro verdienst.